Amtliche Tintenprüfung

 Zentralblatt für das gesamte Unterrichtsesen in Preußen
Betrifft die Vergänglichkeit gewisser Schreibtinten – 1879
Im Band 5 von Meyers Konversations-Lexikon aus dem Jahre 1875 heißt es unter dem Stichwort „Dinte“, „das Problem, eine Schrift in jeder Weise vor Zerstörung zu schützen, [scheint] noch nicht vollkommen gelöst zu sein und wird wahrscheinlich auch nicht gelöst werden, wenn man nicht neben einer besondern D. ein zu derselben  passendes Papier von bestimmter Zusammensetzung anwendet.“ (S. 484)
In einem Bericht der Königlichen technischen Deputation für Gewerbe aus dem Jahr 1879 werden die Behörden auf „die größere und geringere Verlöschbarkeit und Haltbarkeit der Tinten“ aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen werden, daß zur Herstellung von dokumentarischen Schriftstücken eine Gallustinte das geeignete Material ist, die Anilintinten für diesen Zweck dagegen unzulässig erscheinen.“

Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 1879, S. 412
Das Dintenfaß – 1843

Dabei ist auch das Dintenfaß nicht unwichtig, dessen Stoff und Emil Drescher_ Bemerkungen über die Stahlfeder und ihren Gebrauch, Cassel 1843, S. 8Gestalt viel Einfluß auf die Dinte ausübt. Es ist nicht gleichgültig, ob es von Holz, Stein, Metall oder Glas ist. In Holz vertrocknet die Dinte sehr bald zu starrem Bodensatze oder verunreinigt durch Ablösen der Verpichung; in Stein schimmelt, in Metall oxydirt sie bald.Prorzellan. und Glasbehälter sich die Besten. Man wähle von diesen solche, die eine verengte Oeffnung haben, um das Verdampfen der Dinte zu beschränken und verschließe sie immer gehörig ausser dem Gebrauche.

Emil Drescher: Bemerkungen über die Stahlfeder und ihren Gebrauch, Cassel 1843, S. 8
Neuen Grundsätzen für die amtliche Tintenprüfung – 1912

Die vom königlichen Staatsministerium beschlossenen neuen Grundsätzen für die amtliche Tintenprüfung werden u. a. im „Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen“ veröffentlicht, da nur solche „Urkunden- und Eisengallustinten zum amtlichen Gebrauche verwendet werden [dürfen], deren Kennmarke bei dem Königlichen Materialprüfungsamt in Groß-Lichterfeld West eingetragen ist.“
Nach den neuen Grundsätzen für die amtliche Tintenprüfung gilt:
„Urkundentinte ist eine Eisengallustinte, die nach 8tägigem Trocknen an der Luft tiefdunkle Schrift liefert. Sie muß mindestens 27 g wasserfreie Gerb- und Gallussäure und 4 g Eisen (auf Metall berechnet) im Liter enthalten. Anderseits darf der Eisengehalt bei Gegenwart von 27 g wasserfreier Gerb- und Gallussäure 6 g im Liter nicht übersteigen. […] Die Tinte muß leicht aus der Feder fließen und darf selbst unmittelbar nach dem Trocknen nicht klebrig sein.“

Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen“ 1912, S. 544 f.

Füllhaltertinte

Eisengallustinte, Nachfüllbehälter, 0,5 Liter, Pelikan, GüntherWagner, ca. 1950er Jahre mit Aufbewahrungsbehälter (Foto: Richard Huber)

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