Medialitätsbewusstsein (1): Mündlichkeit

Medialität lässt sich nicht absolut, sondern nur an der Differenz zwischen zwei medialen Formen beschreiben. Dies zeigt sich im Vergleich zwischen gesprochener Sprache und phonetischer Schrift.
So gilt im Rahmen der Strafprozessordnung in unserer Gesellschaft der Grundsatz der Mündlichkeit. Alles, was während der Hauptverhandlung geschieht, also die Vernehmung des Angeklagten, die Beweisaufnahme und die Plädoyers, muss mündlich erfolgen. Daraus spricht ein großer Vorbehalt gegen alle Aufzeichnungsmedien. Sie selektieren und nehmen den Richtern ihre Autonomie zur Selektion, nichts anderes soll gelten als ihre eigene Wahrnehmung.

„Eine Angeklagte lässt aussagen“

Diese Überschrift aus der Süddeutschen Zeitung vom 11. Dezember 2015 bezieht sich auch die Entwicklung im NSU-Prozeß gegen die Hauptangeklagte Beate Zschäpe. Nach 249 Verhandlungstagen bricht Zschäpe ihr Schweigen bzw. lässt eine Stellungnahme von ihrem Anwalt vorlesen.

Tönendes Schweigen SZ 11_12_2015 S_6

 

 

„Anerkannt ist die sogenannte ‚Verteidigererklärung‘, in der der Verteidiger als Verteidiger eine Erklärung abgibt. Anerkannt ist auch die Erklärung des Verteidigers, wie im Fall Zschäpe. Der Erkenntniswert einer solchen Erklärung, die der Verteidiger im Namen Zschäpes verliest, ist freilich geringer als dann, wenn sie ihre Erklärung selbst vorgetragen hätte. Warum? Die Mimik, die Gestik, der Habitus, mit der eine Aussage vorgetragen wird, spielt eine Rolle, wenn es um die Beurteilung dessen geht, ob und wie plausibel das Dargelegte ist; das alles entfällt bei der bloßen Verlesung durch den Verteidiger. […] Die Hauptverhandlung ist ein mündliches, kein schriftliches Verfahren. Schon das Wort ‚Aussage‘ besagt, warum es geht: Um mündliche Befragung und mündliche Antworten, nicht um den Austausch von Schriftstücken. […] Würde die mündliche Kommunikation vor Gericht durch eine schriftliche ersetzt, könnte sich das Gericht keinen Eindruck vom Aussageverhalten der Angeklagten mehr machen.“ (Prantl 2015)

„Wachtmeister Studer“ Kapitel 16 „Liebe vor Gericht“ Wachtmeister Studer

Der Untersuchungsrichter stockte. Studer schneuzte sich und blies Trompetensignale, unterbrach sie, nieste, aber das Niesen gemahnte an ein unterdrücktes Kichern. Schließlich beruhigte er sich und fragte mit tränenden Augen:
„Hat das Schlumpfli wortwörtlich so gesprochen? Ich meine, Sätze wie: ‚allwo ich ihn gezwungen habe, mir seine Brieftasche auszuliefern…‘ und: ‚…was mich dazu bestimmt hat, ihn nachher mit einem Schusse niederzustrecken…‘ Hat er das wirklich so gesagt?‘
Der Untersuchungsrichter war beleidigt.
„Sie wissen doch, Wachtmeister“, sagte er streng, „daß es uns obliegt, die Aussagen zu formulieren. Wir können doch nicht das ganze Gerede eines Angeklagten stenographieren. Die Akten würden zu Bänden anwachsen …“
„Ja, sehen Sie, Herr Untersuchungsrichter, das scheint mir immer ein großer Fehler. Ich würde die Worte der Angeklagten sowohl, als auch der Zeugen, nicht nur stenographieren, sondern die Worte auf Platten aufnehmen lassen. Man bekäme dann jeden Tonfall heraus…“ (Glauser 1989, S. 186)

Videovernehmung kindlicher Zeugen

Die Vorteile einer Videodokumentation liegen dabei in Folgendem: Sowohl die Antworten als auch die Fragen – suggestiv oder offen – werden festgehalten. Das gesamte Aussageverhalten des Zeugen – insbesondere das nonverbale – wird authentisch und plastisch wiedergegeben, darunter Pausen in der Antwort, Stottern, nervöse Bewegungen, Erröten und Schwitzen. Die Aufzeichnung gewährleistet eine detailgenauere und konsistentere Information.“ (Scheumer 2007, S. 31f.)

„So geht der Regierungsentwurf der CDU/FDP davon aus, dass Bild-Ton Aufzeichnungen „dauerhaft Aussageinhalt und Aussageverhalten“ fixieren und „deren grundsätzlich unbegrenzte Reproduzierbarkeit“ ermöglichen, wobei „dem Einsatz der Videotechnologie verfahrensentscheidende Bedeutung“ zukommt „angesichts der hohen Anforderungen der Rechtsprechung an die Überprüfung der Validität einer kindlichen Zeugenaussage in Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs und der Erkenntnisse der Aussagepsychologie, die der Entstehungsgeschichte der Beschuldigung und der Entwicklung der Aussage des Kindes erhebliche Bedeutung beimessen.“ (Scheumer 2007, S. 33)

Literatur
Glauser, Friedrich (1989): Wachtmeister Studer. Zürich: Diogenes
Prantl, Heribert 2015: Eine Angeklagte lässt aussagen: Wie sich Beate Zschäpes Einlassung auf den Fortgang des NSU-Prozessen auswirkt. In: Süddeutsche Zeitung vom 11.12.2015, S. 6
Scheumer, Maike (2007): Videovernehmung kindlicher Zeugen. Zur Praxis des Zeugenschutzgesetzes. Göttinger Studien zu den Kriminalwissenschaften Bd. 2. Göttingen: Universitätsverlag

 

 

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